Rechtsanwältin Ina Rehle

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Pressemitteilung Nr. 161/2007 des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag de...


Pressemitteilung Nr. 143/2007 des Bundesgerichtshofs: Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen...


Mitteilung Nr. 69/2007 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs: Die Beklagten erwarben von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse am 14. September 2003 eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres ...


Mitteilung Nr. 42/2007 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs: Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum Widerruf b...


Bundesgerichtshof zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 201/2009:

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt "die tageszeitung" (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als "Trinkhalle" bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: "Kalle, gib mal Zeitung", worauf dieser entgegnet: "Is aus". Auf Nachfrage des Kunden: "Wie aus?", schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: "Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du" und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der "Trinkhalle" ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: "Kalle, gib mal taz". Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so." Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

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Weitere Artikel in: Wettbewerbsrecht

Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners

Pressemitteilung Nr. 93/09 des Bundesarbeitsgerichts:

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO). Solche Unterhaltsrückstände unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.

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Weitere Artikel in: Arbeitsrecht

Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

Pressemitteilung Nr. 161/2007 des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt.

Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin leaste von der Beklagten im Herbst 2002 einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zugunsten der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung ab. Am 9. August 2003 wurde der Wagen bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Gestützt auf ein für diesen Fall vertraglich vorgesehenes außerordentliches Kündigungsrecht kündigte die Beklagte daraufhin den Leasingvertrag zum 30. September 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin neben einer Mietsonderzahlung von 20.000 € Leasingraten in Höhe von insgesamt 11.739,20 € entrichtet. Der Kaskoversicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Später erwarb die Klägerin das Fahrzeug zum Restwert von 20.516,38 € von der Beklagten.

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Weitere Artikel in: Vertragsrecht