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    <title>Urteile:</title>
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    <description>Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Allgemeines Zivilrecht</description>
    <lastBuildDate>Sun, 05 Feb 2012 21:31:28 +0100</lastBuildDate>
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      <title>Urteile:</title>
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      <title>Bundesgerichtshof zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=102</link>
      <description>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 201/2009: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &quot;die tageszeitung&quot; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &quot;Trinkhalle&quot; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &quot;Kalle, gib mal Zeitung&quot;, worauf dieser entgegnet: &quot;Is aus&quot;. Auf Nachfrage des Kunden: &quot;Wie aus?&quot;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &quot;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&quot; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &quot;Trinkhalle&quot; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &quot;Kalle, gib mal taz&quot;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &quot;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&quot; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 01 Oct 2009 12:00:00 +0200</pubDate>
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    </item>
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      <title>Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer &amp;quot;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&amp;quot;</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=103</link>
      <description>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 199/2009:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine &quot;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&quot; verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Wed, 30 Sep 2009 12:10:00 +0200</pubDate>
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      <title>Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen (&amp;quot;Weißen der Decken und Oberwände&amp;quot;)</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=104</link>
      <description>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 192/2009:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum &quot;Weißen&quot; der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Wed, 23 Sep 2009 12:10:00 +0200</pubDate>
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      <title>Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=106</link>
      <description>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 190/2009: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte deshalb die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsver-fügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt. Daraufhin haben die Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, der Güteantrag habe aufgrund der Verzögerungen im weiteren Verfahren keine rückwirkende Hemmung der Verjährung herbeiführen können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Tue, 22 Sep 2009 12:20:00 +0200</pubDate>
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      <title>Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=105</link>
      <description>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 191/2009:&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Tue, 22 Sep 2009 12:10:00 +0200</pubDate>
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      <title>Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=80</link>
      <description>Pressemitteilung Nr. 93/09 des Bundesarbeitsgerichts:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO). Solche Unterhaltsrückstände unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 17 Sep 2009 14:20:00 +0200</pubDate>
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      <title>Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=107</link>
      <description>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 187/2009: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 17 Sep 2009 12:30:00 +0200</pubDate>
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      <title>Rückzahlung von Ausbildungskosten</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=76</link>
      <description>Pressemitteilung Nr. 91/09 des Bundesarbeitsgerichts:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Tue, 15 Sep 2009 12:00:00 +0200</pubDate>
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      <title>Altersdiskriminierende Stellenausschreibung</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=69</link>
      <description>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 81/09 des Bundesarbeitsgerichts:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  &lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Tue, 18 Aug 2009 11:00:00 +0200</pubDate>
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      <title>Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers</title>
      <link>http://www.kanzlei-rehle.de/aktuelles/modules/news/article.php?storyid=70</link>
      <description>Pressemitteilung Nr. 72/09 des Bundesarbeitsgerichts:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;</description>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2009 11:30:00 +0200</pubDate>
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